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Regulatorik & KHZG6 Min Lesezeit

Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung und Konformitätserklärung

Ab 2026 verbindlich: Was die Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung und Konformitätserklärungen für Krankenhäuser bedeuten.

Digitale Compliance im Klinikkontext

TL;DR

  • Ab 2026 drohen Krankenhäusern bis zu 2 % DRG-Abschlag pro Fall bei Nichtbereitstellung zentraler digitaler Dienste.
  • Dienste müssen bis 31.12.2025 mindestens beauftragt sein. Ab 2027 zählt die tatsächliche Nutzung.
  • Hersteller müssen eine Konformitätserklärung ausstellen. Aussteller benötigen eine Berechtigung nach § 21 Abs. 5 KHSFV.
  • Fehlende Nachweise führen zu automatischen Abschlägen.

Einleitung

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) schreibt vor, dass Kliniken bestimmte digitale Dienste einführen müssen. Bei Nichterfüllung bis Ende 2025 erfolgt ab 2026 ein Digitalisierungsabschlag von bis zu 2 % der DRG-Erlöse pro Fall.

Projekte dürfen später in Betrieb gehen, müssen aber bis Jahresende 2025 mindestens beauftragt sein. Ab 2027 wird die tatsächliche Nutzung stärker gewichtet. Zusätzlich muss für jede geförderte Software eine Konformitätserklärung vorliegen, mit der der Hersteller die Erfüllung gesetzlicher Muss-Kriterien bestätigt. Wichtig: Der Aussteller muss beim Bundesamt für Soziale Sicherung eine spezielle Berechtigung (§ 21 Abs. 5 KHSFV) nachweisen.

Digitalisierungsabschlagsvereinbarung: Ziele und Inhalte

Die Digitalisierungsabschlagsvereinbarung (nach § 5 Abs. 3h KHEntgG i. V. m. § 5 Abs. 7 BPflV) legt fest, dass Krankenhäuser ab 2026 für jeden voll- oder teilstationären Fall einen Abschlag von bis zu 2 % des Rechnungsbetrags hinnehmen müssen, falls bestimmte digitale Pflichtanwendungen nicht fristgerecht umgesetzt werden.

Dieses Verfahren findet unabhängig von KHZG-Fördermitteln Anwendung. Die Abschlagshöhe wird jährlich individuell berechnet und im Budget berücksichtigt.

Ab 2025 sind Kliniken verpflichtet, die in der Förderrichtlinie nach § 21 Abs. 2 KHSFV definierten Anforderungen an Verfügbarkeit und Nutzung der digitalen Dienste zu erfüllen. Die ersten Prüfungen erfolgen 2025 (Datenstand 31.12.2025) und beeinflussen das Budget 2026.

Gewichtung nach Jahren:

  • 2025 und 2026: Nur die Verfügbarkeit der Dienste zählt (bzw. dass sie beauftragt sind).
  • Ab 31.12.2027: Neben Verfügbarkeit wird vor allem die tatsächliche Nutzung der Systeme gewichtet.

Verpflichtende Fördertatbestände

Nur Projekte, die einem der fünf folgenden KHZG-Fördertatbestände (§ 19 Abs. 1 KHSFV) zugeordnet sind, schützen vor dem Abschlag:

  • FTB 2: Einrichtung eines Patientenportals für digitales Aufnahme-/Entlassmanagement
  • FTB 3: Elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen (z. B. elektronische Patientenakte)
  • FTB 4: Klinische Entscheidungsunterstützungssysteme
  • FTB 5: Digitales Medikationsmanagement zur Erhöhung der Arzneimitteltherapiesicherheit
  • FTB 6: Digitaler Prozess zur internen Leistungsanforderung

Erst wenn diese Muss-Kriterien erfüllt sind, kann das Krankenhaus den Abschlag vollständig vermeiden. Werden sie nicht erfüllt, droht ein pauschaler Erlösabschlag von bis zu 2 %. In 2026 entfallen die höchsten Teile des Abschlags auf FTB 2 und 3 (Patientenportal und Pflegedokumentation): 61,5 % der möglichen Sanktionen gehen davon aus.

Fristen und Umsetzung ab 2025/2026

Wichtig für Kliniken ist der Zeitraum bis 31.12.2025: Bis dahin müssen die Förderprojekte zumindest in der Umsetzung beauftragt sein, also Verträge mit Anbietern geschlossen oder Aufträge erteilt sein.

Erstes Prüfdatum ist der 31. Dezember 2025; basierend auf diesem Stand wird für 2026 abschließend entschieden, ob ein Abschlag fällig wird.

Für 2025 und 2026 gilt: Krankenhäuser müssen nur die Verfügbarkeit der digitalen Dienste nachweisen. Es genügt, dass die Lösung bestellt oder in Umsetzung ist.

Ab 2027 wechselt die Gewichtung: Die Anwendung muss aktiv genutzt werden, um ohne Abschlag zu bleiben. Technische Implementierung und Anwendung müssen spätestens bis Ende 2026 weitgehend abgeschlossen sein.

Zusätzlich lassen Ausnahmeregelungen im Einzelfall den Abschlag entfallen, etwa während eines nachgewiesenen KIS- oder KAS-Wechsels. Auch wenn ein Kriterium nicht anwendbar ist (z. B. digitales Terminmanagement bei fehlender ambulant-spezialisierter Versorgung), entfällt der entsprechende Abschlagsteil.

Konformitätserklärung

Eine Konformitätserklärung ist der formale Nachweis, der die Einhaltung der Muss-Kriterien der KHZG-Fördertatbestände bestätigt. Sie ist im Anhang 2 der Digitalisierungsabschlags-Vereinbarung geregelt und muss für jede zum Abzug relevante digitale Anwendung vorliegen.

In diesem Dokument versichert der Hersteller oder Software-Anbieter, dass die Lösung die in der Förderrichtlinie definierten Anforderungen erfüllt.

Wichtig: Aussteller der Konformitätserklärung müssen über eine Berechtigung nach § 21 Abs. 5 KHSFV verfügen. Der IT-Hersteller oder Dienstleister muss beim Bundesamt für Soziale Sicherung geschult und zertifiziert sein.

Für Krankenhäuser hat die Konformitätserklärung hohe Relevanz: Fehlt sie oder ist sie unvollständig, gelten die entsprechenden Fördertatbestände als nicht erfüllt und der Abschlag steigt. Kliniken sollten Hersteller deshalb frühzeitig anweisen, die notwendigen Erklärungen abzugeben und alle Nachweise bereitzuhalten.

Empfehlungen für Krankenhäuser

  1. Projektplanung frühzeitig abschließen: Ausschreibungen und Auftragsvergaben so terminieren, dass alle Dienstleister bis Ende 2025 beauftragt sind.
  2. Nachweisdokumente prüfen: Sicherstellen, dass für jede geförderte Anwendung eine gültige Konformitätserklärung vorliegt, unterschrieben von autorisierten Personen.
  3. Verantwortlichkeit klären: Festhalten, wer Belege einreicht und ob Ausnahmeregelungen beantragt werden müssen.
  4. Überwachung der Nutzung: Auch nach 2026 muss nachgewiesen werden, dass die Systeme genutzt werden, interne Schulungen und Erfolgskontrollen einplanen.

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